
WEG-Verwaltung
Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit (ca. 80 % der von uns betreuten Einheiten) liegt in der WEG-Verwaltung. Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz.Der WEG-Verwalter ist zuständig für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Dies umfaßt im Wesentlichen folgende Arbeiten:
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes
- Erstellung der Verwaltungsabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr
- Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerversammlung mit Erstellung des Protokolls
- Einstellung und Überwachung von Hilfskräften, z.B. des Hausmeisters und der Reinigungskraft
- Abschluß und Kündigung der erforderlichen Energieversorgungs- und Wartungsverträge, z.B. Fernwärme, Allgemeinstrom, Aufzug, Sprinkleranlage usw.
- regelmäßige Objektbegehungen und Veranlassung der erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
- bei größeren Instandhaltungs-und Modernisierungsmaßnahmen sind Kostenvoranschläge einzuholen und der Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen
- Überwachung der Einhaltung der Hausordnung
- Abwicklung von Versicherungsschäden, z.B. Wasserrohrbruch
- während des Jahres Kontaktpflege mit dem Verwaltungsbeirat, um wichtige Angelegenheiten abzustimmen
Das Wohnungseigentumsgesetz
Das Wohnungseigentumsgesetz trat am 20.03.1951 in Kraft. Durch das WEG wurde das Ziel verfolgt, für breite Bevölkerungskreise neuen, in sich abgeschlossenen Wohnraum zu schaffen.
1973 wurden verschiedene Paragraphen abgeändert.
Erst in jüngerer Zeit wurden nunmehr in der Praxis oft auch langjährig bewährte und auch durch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung bestätigte, verfestigte Verhaltensweisen und Branchengewohnheiten erneut sehr kritisch hinterfragt und in letzter Zeit auch vom BGH in Grundsatzentscheidungen verändert (z.B. BGH-Beschluß vom 20.09.2000 zum sogenannten „Zitterbeschluß").
Durch die am 01.07.2007 in Kraft getretene WEG-Reform wurden Wohnungseigentümer und Verwalter mit umfassenden Änderungen konfrontiert:
- Die Einberufungsfrist der Eigentümerversammlung beträgt künftig 2 Wochen.
- Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen, in die sämtliche Beschlüsse sowie die Urteilsformeln von WEG-Verfahren einzutragen sind.
- Die Erstbestellung des Verwalters bei Begründung von Wohnungseigentum ist nur noch bis zur Höchstdauer von 3 Jahren möglich.
- Der Verwalter hat künftig bezogen auf seine Aufgaben und Befugnisse eine Zwitterstellung, weil er nunmehr einerseits als Vertreter der Wohnungseigentümer und andererseits als "Quasi"-Organ der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft auftritt.
- Erweiterte Beschlusskompetenzen helfen fortan, die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und zu erleichtern:
- Die Kostenverteilung kann mehrheitlich geändert werden.
- Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wie bauliche Veränderungen und Modernisierungen können mit doppelt qualifizierter Mehrheit (3/4 der Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip, die gleichzeit mehr als 50% der Miteigentumsanteile repräsentieren müssen) beschlossen werden.
- Die Fälligkeit von Hausgeldzahlungen, die Höhe von Verzugszinsen, Vorfälligkeitsklauseln und Umzugspauschalen können mehrheitlich beschlossen werden.
- Die Gemeinschaft ist teilrechtsfähig. Insoweit haftet jeder Eigentümer den Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber nur noch anteilig beschränkt auf seinen Miteigentumsanteil.
- Die Gemeinschaft ist nicht insolvenzfähig.
- Bei allen wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gilt zukünftig die Zivilprozessordnung. Die Kosten eines derartigen Verfahrens hat künftig der Verlierer zu tragen.
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